Vorwort
§ 1
§ 1
Plangrundlage
(1) Als Plangrundlage für Teilbebauungspläne sind ausreichend lichtechte Reproduktionen der Katastermappen in den Maßstäben 1:200, 1:500 oder 1:1000 zu verwenden.
(2) Die Plangrundlage hat mindestens die Größe des Formates A4 (297 mm x 210 mm) aufzuweisen; größere Pläne müssen auf das Format A4 faltbar sein.
§ 2
§ 2
Zeichnerische Darstellung
(1) Für die zeichnerische Darstellung der Teilbebauungspläne sind die in der Anlage enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Sind Darstellungen oder Festlegungen erforderlich, für die in der Anlage keine Planzeichen vorgesehen sind, dürfen ergänzende Planzeichen verwendet werden, wenn diese in der Legende (Abs 3 lit e) mit ausreichender Klarheit beschrieben sind. Darüber hinaus ist ein beschreibender Wortlaut im Verordnungstext zulässig, wenn dies zum Verständnis des Norminhaltes erforderlich ist.
(2) Die Eintragung der Planzeichen in die Plangrundlage ist ausreichend lichtecht und derart durchzuführen, daß sie nicht ohne sichtbare Spuren abgeändert werden kann und die Erkennbarkeit der Grundstücksgrenzen sowie die Lesbarkeit der Grundstücksnummern nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Die zeichnerische Darstellung hat neben den Planzeichen nach Abs 1 folgende Angaben zu enthalten:
a) Bezeichnung der Gemeinde;
b) Kurzbezeichnung des räumlichen Geltungsbereiches;
c) Maßstab der zeichnerischen Darstellung;
d) Nordrichtung;
e) Legende der verwendeten Planzeichen;
f) Vermerk über den Beschluß des Gemeinderates;
g) Genehmigungsvermerk der zuständigen Behörde gemäß § 26 Abs 2 und 3 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995;
h) Unterschrift, Siegel und fortlaufende Geschäftszahl des Planverfassers, wenn der Teilbebauungsplan nicht amtlich erstellt worden ist.
(4) Bei der zeichnerischen Darstellung der im Teilbebauungsplan festzulegenden Bebauungsbedingungen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung dürfen die verwendeten Planzeichen von jenen in der Anlage festgelegten nur insoweit abweichen, als dies technisch unumgänglich ist.
§ 3
§ 3
Änderung eines Teilbebauungsplanes
(1) Werden die in einem Teilbebauungsplan festgelegten Bebauungsbedingungen, die unter Verwendung der in der Anlage enthaltenen Planzeichen zeichnerisch dargestellt sind, geändert, ist die zeichnerische Darstellung zur Gänze neu anzufertigen. Für die Änderung des Teilbebauungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sinngemäß.
(2) In zeichnerischen Darstellungen von rechtswirksamen Teilbebauungsplänen dürfen keine nachträglichen Veränderungen vorgenommen werden.
§ 4
§ 4
Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Teilbebauungspläne, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind, nicht anzuwenden, wenn die Legende zu den in der zeichnerischen Darstellung verwendeten Planzeichen mit hinreichender Deutlichkeit Auskunft über die festgelegten Bebauungsbedingungen gibt. Teilbebauungspläne, bei denen diese Voraussetzung nicht zutrifft, sind bis 1. Jänner 2001 an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingeleitete Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Teilbebauungsplänen sind entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand nach der durch diese Verordnung geänderten Rechtslage weiterzuführen.
(4) Die Genehmigung von Teilbebauungsplänen, die vom Gemeinderat bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beschlossen worden sind, hat nach der zum Zeitpunkt der Beschlußfassung geltenden Rechtslage zu erfolgen.
(5) Für die Änderung von Teilbebauungsplänen, auf die Abs 2 Anwendung findet, gilt § 3 sinngemäß.