§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft (1.7.1996).
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Grundflächen, die außerhalb der in § 2 angeführten Standorträume gelegen und in bestehenden Flächenwidmungsplänen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung für die Ansiedlung von industriellen Betrieben festgelegt sind.
(3) Das Sachgebietsprogramm für Standorträume für Industrieflächen von überörtlicher Bedeutung ist bei der Abteilung 20 - Landesplanung des Amtes der Kärntner Landesregierung, Wulfengasse 13, Klagenfurt, sowie bei allen Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten.
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