Vorwort
§ 1
§ 1
Als Industrieflächen von überörtlicher Bedeutung gelten zusammenhängende, aufgrund der gegebenen räumlichen und strukturellen Voraussetzungen für die Ansiedlung von industriellen Betrieben in besonderem Maß geeignete Grundflächen mit einem Gesamtausmaß von mehr als 5 ha.
§ 2
§ 2
Als Standorträume für Industrieflächen von überörtlicher Bedeutung gelten jedenfalls:
a) der Standortraum Klagenfurt-Ferlach, bestehend aus den Gemeindegebieten der Landeshauptstadt Klagenfurt, der Stadtgemeinde Ferlach und der Gemeinde Ebental;
b) der Standortraum Villach-Arnoldstein, bestehend aus den Gemeindegebieten der Stadt Villach, der Marktgemeinden Arnoldstein und Finkenstein, der Gemeinden Nötsch im Gailtal und Weißenstein;
c) der Standortraum Feldkirchen, bestehend aus dem Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten;
d) der Standortraum Hermagor, bestehend aus dem Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See;
e) der Standortraum Spittal an der Drau, bestehend aus den Gemeindegebieten der Stadtgemeinden Radenthein und Spittal an der Drau und der Marktgemeinde Lurnfeld;
f) der Standortraum St. Veit an der Glan, bestehend aus den Gemeindegebieten der Stadtgemeinden Althofen und St. Veit an der Glan, der Gemeinden Liebenfels und St. Georgen am Längsee;
g) der Standortraum Völkermarkt, bestehend aus den Gemeindegebieten der Stadtgemeinde Völkermarkt und der Marktgemeinde Eberndorf;
h) der Standortraum Wolfsberg, bestehend aus den Gemeindegebieten der Stadtgemeinden St. Andrä und Wolfsberg und der Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal.
§ 3
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft (1.7.1996).
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Grundflächen, die außerhalb der in § 2 angeführten Standorträume gelegen und in bestehenden Flächenwidmungsplänen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung für die Ansiedlung von industriellen Betrieben festgelegt sind.
(3) Das Sachgebietsprogramm für Standorträume für Industrieflächen von überörtlicher Bedeutung ist bei der Abteilung 20 - Landesplanung des Amtes der Kärntner Landesregierung, Wulfengasse 13, Klagenfurt, sowie bei allen Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten.