§ 2
(1) Jeder Schüler, der nach Art. 7 Z. 2 des Staatsvertrages, BGBl Nr 152/1955, einen Rechtsanspruch darauf hat, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtfach zu erlernen, darf diesen Anspruch in der im § 1 genannten Schule oder in den im § 1 Abs 1 und 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1959, mit dem die Grundsatzbestimmungen des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten ausgeführt werden, LGBl Nr 44/1959, i.d.F. LGBl Nr 33/1991, genannten Volks- und Hauptschulen, in denen tatsächlich zweisprachiger Unterricht erteilt wird, wahrnehmen, sofern ihm in seiner Schule, deren Pflichtsprengel er angehört, kein zweisprachiger Unterricht angeboten wird.
(2) Für die in Abs 1 genannten Schulen wird für jene Schüler, die nach Art. 7 Z. 2 des Staatsvertrages, BGBl Nr 152/1955, einen Rechtsanspruch darauf haben, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtfach zu erlernen, das gesamte Gebiet des Bundeslandes Kärnten als Berechtigungssprengel festgesetzt.
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