Vorwort
§ 1
§ 1
Nach Anhörung der Stadt Klagenfurt wird die Volksschule 26, Rennerschule, als für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommende Volksschule bestimmt.
§ 2
§ 2
(1) Jeder Schüler, der nach Art. 7 Z. 2 des Staatsvertrages, BGBl Nr 152/1955, einen Rechtsanspruch darauf hat, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtfach zu erlernen, darf diesen Anspruch in der im § 1 genannten Schule oder in den im § 1 Abs 1 und 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1959, mit dem die Grundsatzbestimmungen des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten ausgeführt werden, LGBl Nr 44/1959, i.d.F. LGBl Nr 33/1991, genannten Volks- und Hauptschulen, in denen tatsächlich zweisprachiger Unterricht erteilt wird, wahrnehmen, sofern ihm in seiner Schule, deren Pflichtsprengel er angehört, kein zweisprachiger Unterricht angeboten wird.
(2) Für die in Abs 1 genannten Schulen wird für jene Schüler, die nach Art. 7 Z. 2 des Staatsvertrages, BGBl Nr 152/1955, einen Rechtsanspruch darauf haben, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtfach zu erlernen, das gesamte Gebiet des Bundeslandes Kärnten als Berechtigungssprengel festgesetzt.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. September 1991 in Kraft.