§ 2
(1) Die Mitglieder der Ortsbildpflegekommission, die keine Bediensteten einer Gebietskörperschaft sind, haben für jede Sitzung, an der sie teilgenommen haben, Anspruch auf ein Sitzungsgeld.
(2) Das Sitzungsgeld beträgt für jede Sitzung 21 Euro.
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