§ 6 § 6
In Kraft seit 01. April 2026
Up-to-date
(1) Für auf Grund der individuellen Bedarfe eines Menschen mit Behinderung erforderliche Ausstattungen bei der Neuanschaffung oder beim Umbau von Kraftfahrzeugen wird ein Kostenzuschuss in Höhe von maximal 3.200 Euro gewährt.
(2) Ein Antrag auf Kostenzuschuss gemäß Abs. 1 kann frühestens nach fünf Jahren neuerlich gestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2023, LGBl. Nr. 40/2024, LGBl. Nr. 42/2025, LGBl. Nr. 33/2026
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