Vorwort
(1) Grundflächen, die den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel bilden, sind Nationalparkflächen.
(2) Nationalparkflächen sind in Flächen, welche der Naturzone (§ 3 Z 4 Bgld. NPG 2026) zugehören, und Flächen, die der Bewahrungszone (§ 3 Z 5 Bgld. NPG 2026) zugehören, eingeteilt.
Die Nationalparkflächen gliedern sich in folgende Nationalparkbereiche:
1. Sandeck - Neudegg (KG Illmitz und KG Apetlon);
2. Illmitz - Hölle (KG Illmitz);
3. Zitzmannsdorfer Wiesen (KG Neusiedl am See, KG Weiden am See und KG Gols);
4. Waasen - Hanság (KG Andau und KG Tadten);
5. Apetlon - Lange Lacke (KG Apetlon);
6. Podersdorf - Karmazik (KG Podersdorf am See).
(1) Die Nationalparkflächen sowie deren Zugehörigkeit zur Natur- und Bewahrungszone wurden über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 festgelegt und sind im Koordinatenverzeichnis ( Anlage 1 ) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Ausweisung ist konstitutiv.
(2) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 100 000 die planliche Darstellung der Nationalparkflächen sowie deren Zugehörigkeit zur Natur- und Bewahrungszone.
(3) In den Anlagen 3.1 - 3.9 erfolgt die planliche Darstellung der Nationalparkbereiche sowie deren Zugehörigkeit zur Natur- und Bewahrungszone.
(4) Die planlichen Darstellungen in Anlage 2 und Anlagen 3.1 - 3.9 sind konstitutiv.
(5) Bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit als Nationalparkfläche, ist die koordinatenbezogene Festlegung der Anlage 1 maßgeblich.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
Anhänge
Anlage 1PDFAnhänge
Anlage 2PDFAnhänge
Anlage 3.1PDFAnhänge
Anlage 3.2PDFAnhänge
Anlage 3.3PDFAnhänge
Anlage 3.4PDFAnhänge
Anlage 3.5PDFAnhänge
Anlage 3.6PDFAnhänge
Anlage 3.7PDFAnhänge
Anlage 3.8PDFAnhänge
Anlage 3.9PDF