Vorwort
(1) Die Mindestsätze im Sinne des § 33 Abs. 5 LBPG 2002 betragen ab 1. Jänner 2025
1. a) für Beamtinnen und Beamte 1.273,99 Euro und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 196,57 Euro;
b) für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten oder Ehegattinnen aufzukommen oder dazu beizutragen, 2.009,85 Euro und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 196,57 Euro;
2. für die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten 1.273,99 Euro und erhöhen sich für jedes Kind, für das der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 196,57 Euro;
3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 468,58 Euro und nach diesem Zeitpunkt 832,68 Euro;
4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 703,58 Euro und nach diesem Zeitpunkt 1.273,99 Euro;
5. für eine frühere Ehegattin oder einen früheren Ehegatten 1.273,99 Euro.
(2) Abs. 1 Z 1, 2 und 5 ist auch auf eingetragene Partnerinnen und Partner anzuwenden.
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ergänzungszulagenverordnung 2024, LGBl. Nr. 28/2024, außer Kraft.