LandesrechtBurgenlandVerordnungenAufwertungsfaktoren, Höchstbeitragsgrundlage und Geringfügigkeitsgrenze in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2025§ 3

§ 3Geringfügigkeitsgrenze

In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date

Die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 17 Abs. 4 Z 1 LBPG 2002 beträgt für das Kalenderjahr 2025 551,10 Euro.

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