(1) Diese Verordnung tritt mit 30. Dezember 2024 in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 111/2024 anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Dezember 2025 außer Kraft.
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