Der Höchstsatz nach § 1 Abs. 1 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024. Dadurch bedingt erhöhen sich die Höchstsätze nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4.
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