Burgenländische Höchstsatzverordnung
Vorwort
§ 1
§ 1 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs
(1) Der monatliche Höchstsatz für Leistungen der Sozialunterstützung beträgt
1. für Alleinstehende und Alleinerziehende:
pro Person 1.209,01 Euro
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
a) pro leistungsberechtigter Person 846,31 Euro
b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person 544,06 Euro
3. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:
pro Person 278,07 Euro
4. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderungen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts 217,62 Euro
(2) Die Höchstsätze nach Abs. 1 Z 1 und 2 enthalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40%. Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, so sind die jeweiligen Höchstsätze, die einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs enthalten, um diesen Anteil und somit höchstens um 40% zu kürzen. Das Land kann auf Antrag des Bezugsberechtigten oder von Amts wegen Leistungen zur Befriedigung des gesamten Wohnbedarfs bis zu 70% vom zustehenden Höchstsatz, welcher sich aus Abs. 1 ergibt, auch an Dritte erbringen.
(3) Für volljährige Personen, die in stationären Einrichtungen gemäß §§ 13 und 17 Z 1 Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, untergebracht sind, erfolgt die Leistung der Sozialunterstützung in Form einer pauschalen monatlichen Geld- oder Sachleistung zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse in Höhe von 193,44 Euro.
§ 2
§ 2 Leistungsausmaß
Die Geldleistungen nach § 1 Abs. 1 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden.
§ 3
§ 3 Erhöhung
Der Höchstsatz nach § 1 Abs. 1 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024. Dadurch bedingt erhöhen sich die Höchstsätze nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4.
§ 4
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. April 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Burgenländische Mindeststandardverordnung - Bgld. MSV, LGBl. Nr. 80/2010, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2023, außer Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 105/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.