LandesrechtBurgenlandVerordnungenBau-Übertragungs-Verordnung TadtenArt. 1

Art. 1

In Kraft seit 12. April 2023
Up-to-date

1. Für Bauten in Grünflächen (§ 40 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2022): Feststellung in Zweifelsfällen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist, Erteilung von Baubewilligungen und Mitteilung eines beabsichtigten Abbruchs eines Gebäudes sowie Abbruchbewilligung;

2. Durchführung aller baubehördlichen Verfahren und aller im Burgenländischen Baugesetz 1997 normierten Maßnahmen bei mangelhafter und nicht bewilligter Bauführung sowie bei Baugebrechen in den Angelegenheiten nach Z 1.

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