Bau-Übertragungs-Verordnung Tadten
Vorwort
Art. 1
1. Für Bauten in Grünflächen (§ 40 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2022): Feststellung in Zweifelsfällen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist, Erteilung von Baubewilligungen und Mitteilung eines beabsichtigten Abbruchs eines Gebäudes sowie Abbruchbewilligung;
2. Durchführung aller baubehördlichen Verfahren und aller im Burgenländischen Baugesetz 1997 normierten Maßnahmen bei mangelhafter und nicht bewilligter Bauführung sowie bei Baugebrechen in den Angelegenheiten nach Z 1.