(1) Der vom Jagdausschuss gemäß § 38 Abs. 2 Burgenländisches Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021, erstellte Entwurf der Versteigerungsbedingungen (Pachtbedingungen) (Anlage 1) ist der Bezirksverwaltungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Einlangen der Versteigerungsbedingungen zu bestätigen und eine Ausfertigung der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses zurückzustellen. Die zweite Ausfertigung verbleibt bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
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