Öffentliche Versteigerungen von Genossenschaftsjagdgebieten und Jagdpachtverträge
Vorwort
§ 1
§ 1 Öffentliche Versteigerung von Genossenschaftsjagdgebieten; Versteigerungsbedingungen (Pachtbedingungen)
(1) Der vom Jagdausschuss gemäß § 38 Abs. 2 Burgenländisches Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021, erstellte Entwurf der Versteigerungsbedingungen (Pachtbedingungen) (Anlage 1) ist der Bezirksverwaltungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Einlangen der Versteigerungsbedingungen zu bestätigen und eine Ausfertigung der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses zurückzustellen. Die zweite Ausfertigung verbleibt bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 2
§ 2 Kundmachungsformulare; Versteigerungsniederschrift
(1) Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat die Versteigerung unter Verwendung von Kundmachungsformularen nach dem Muster der Anlage 2 nach den Vorschriften des § 41 Abs. 11 Burgenländisches Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021, kundzumachen.
(2) Für die Versteigerungsniederschrift ist das Muster der Anlage 3 zu verwenden.
§ 3
§ 3 Jagdpachtverträge
Zur Abfassung der nach Rechtswirksamkeit der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd oder nach Zuerkennung eines Vorpachtrechtes auszufertigenden Pachtverträge sind die in der Anlage 4 oder 5 angeführten Vertragsmuster zu verwenden.
§ 4
§ 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 33 bis 35 der Bgld. Jagdverordnung, LGBl. Nr. 23/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/2021, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1 LGBl 79-2021PDFAnlage 2
Anl. 2
Anhänge
Anlage 2 LGBl 79-2021PDFAnlage 3
Anl. 3
Anhänge
Anlage 3 LGBl 79-2021PDFAnlage 4
Anl. 4
Anhänge
Anlage 4 LGBl 79-2021PDFAnlage 5
Anl. 5
Anhänge
Anlage 5 LGBl 79-2021PDF