§ 3 Grundsätze für die Erstellung von Textteilen — Planzeichenverordnung für Örtliche Entwicklungskonzepte
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(1) Das Deckblatt des Textteils hat folgende Elemente zu enthalten:
1. den Gemeindenamen, alle Katastralgemeinden und die Gemeindekennziffer und
2. den Planverfasser samt Unterschrift, Datum, Geschäftszahl sowie einer Bestätigung, dass der in Papierform erstellte Plan mit dem digitalen Plan und den zugrundeliegenden Daten übereinstimmt.
(2) Die Übermittlung des Textteils kann zusätzlich zu der in § 29 Abs. 7 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 geregelten Übermittlungsform mittels eines vom Land Burgenland bereit gestellten Onlineformulars erfolgen.
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