Planzeichenverordnung für Örtliche Entwicklungskonzepte
Vorwort
§ 1
§ 1 Digitale Entwicklungspläne
(1) Die Erstellung und Änderung von Entwicklungsplänen haben in digitaler Form zu erfolgen.
(2) Die genehmigte Ausfertigung des Entwicklungsplanes ist jener digitale Datensatz, welcher der Gemeinde inklusive der vollständigen Dokumentationsdatei, die auch die Genehmigungsdaten enthält, von der Burgenländischen Landesregierung zusammen mit dem Genehmigungsbescheid elektronisch zugestellt wird. Dies ist der rechtswirksame Entwicklungsplan der Gemeinde. In ihm dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.
§ 2
§ 2 Grundsätze für die Erstellung von Entwicklungsplänen
(1) Der Entwicklungsplan ist auf Grundlage der Digitalen Katastralmappe (DKM) sowie auf Basis eines schwarz-weiß Orthofotos zu erstellen. Es ist jeweils die vom Land Burgenland letztgültig zur Verfügung gestellte Fassung zu verwenden.
(2) Die Inhalte und Festlegungen im Entwicklungsplan haben ausschließlich unter Verwendung der in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu erfolgen.
(3) Bei zukünftigen, nicht absehbaren Entwicklungszielen, für die eine entsprechende Änderung des Entwicklungsplanes erforderlich ist, können neue Planzeichen entwickelt werden, wenn
1. mit den in der Anlage 1 vorhandenen Planzeichen nicht das Auslangen gefunden wird und
2. die in der Anlage 1 festgelegten Planzeichen eine eindeutige Ausweisung im Entwicklungsplan nicht gewährleisten.
Die Entwicklung neuer Planzeichen darf nur durch das Amt der Burgenländischen Landesregierung erfolgen. Diese neuen Planzeichen sind auf der Webseite des Landes Burgenland unter www.burgenland.at bekannt zu machen und können ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung angewendet werden.
(4) Der Entwicklungsplan ist auf Basis des schwarz-weiß Orthofotos, im Referenzsystem MGI Austria GK M34 (EPSG: 31259), im Maßstab 1:10 000 und im entsprechenden DIN Format bis zu einer maximalen Größe von A0 zu erstellen. Kann das gesamte Gemeindegebiet nicht in diesem Format dargestellt werden, ist dieses auf mehrere Planbögen aufzuteilen und jeweils ein Überlappungsbereich festzulegen.
(5) Der Plankopf des Entwicklungsplanes hat folgende Elemente zu enthalten:
1. den Gemeindenamen, alle Katastralgemeinden und die Gemeindekennziffer,
2. den Planverfasser samt Unterschrift, Datum und Geschäftszahl,
3. einen Maßstabsbalken und eine Maßstabszahl,
4. das verwendete Referenzsystem,
5. einen Nordpfeil und
6. eine Legende aller verwendeten Planzeichen und Zusätze unter Angabe der zum Zeitpunkt der Ausweisung der Nutzung geltenden Fassung dieser Verordnung.
(6) Die dem Entwicklungsplan zu Grunde liegenden Daten sind in digitaler Form im Format Geopackage (*.gpkg) oder Shapefile (*.shp) sowie die Plandarstellung im Format PDF/A zu erstellen.
(7) Die Daten des durch den Gemeinderat beschlossenen Entwicklungsplans sind der Aufsichtsbehörde über ein über vom Land Burgenland bereit gestelltes Onlineformular zur Verfügung zu stellen.
§ 3
§ 3 Grundsätze für die Erstellung von Textteilen
(1) Das Deckblatt des Textteils hat folgende Elemente zu enthalten:
1. den Gemeindenamen, alle Katastralgemeinden und die Gemeindekennziffer und
2. den Planverfasser samt Unterschrift, Datum, Geschäftszahl sowie einer Bestätigung, dass der in Papierform erstellte Plan mit dem digitalen Plan und den zugrundeliegenden Daten übereinstimmt.
(2) Die Übermittlung des Textteils kann zusätzlich zu der in § 29 Abs. 7 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 geregelten Übermittlungsform mittels eines vom Land Burgenland bereit gestellten Onlineformulars erfolgen.
§ 4
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDF