Abweichungen von den vorangeführten Bestimmungen in §§ 4 und 5 können seitens der Behörde auf Basis entsprechend begründeter Sachverständigengutachten - allenfalls unter Setzung ergänzender Auflagenpunkte - bewilligt werden, wobei gesetzlich geregelte Schutzziele zu beachten sind.
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