(1) Über jeden Tagesgast ist durch die fachliche Leitung ein Pflege- und Betreuungsplan zu erstellen. Im Sinne einer sachgerechten Pflege und Betreuung sind die für die Einrichtung definierten Hygienerichtlinien im Pflege- und Betreuungsplan zu berücksichtigen. Zusätzlich ist ein Hygienehandbuch von der fachlichen Leitung zu führen.
(2) Der Pflege- und Betreuungsplan ist von der fachlichen Leitung oder deren Vertretung interdisziplinär zu dokumentieren und vierteljährlich zu evaluieren und gegebenenfalls an die aktuelle Pflege- und Betreuungssituation anzupassen.
(3) Die Dokumentation hat in Anlehnung an etablierte Dokumentationssysteme der Langzeitpflegeeinrichtungen zu erfolgen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise