(1) Die fachliche Leitung muss durch Personal des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, welches über eine Spezialisierung gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2023, verfügt, erfolgen und während der Öffnungszeiten durchgehend erreichbar sein. Diese hat die in § 26 Abs. 2 GuKG normierten Aufgaben wahrzunehmen
(2) Das eingesetzte Personal hat über Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen Gedächtnis-, Kontinenz-, Wahrnehmungs-, Kommunikations-, Selbstsicherheits-, Selbstständigkeits- und Bewegungstraining zu verfügen und eine besondere Eignung für die Arbeit mit Gruppen zu besitzen.
(3) Die tägliche Anwesenheit von Personal des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Ausmaß von mindestens drei Stunden ist zu gewährleisten.
(4) Die Anwesenheit von mindestens zwei Betreuungspersonen pro Gruppe, wovon eine Betreuungsperson zumindest eine Pflegeassistenzausbildung nachweisen muss, ist während der Betreuungszeiten durchgehend erforderlich.
(5) Bereits bei der Aufnahme des Tagesgastes ist von der fachlichen Leitung abzuklären, ob der Gesundheitszustand einen erhöhten Pflege- und Betreuungsaufwand erfordert.
(6) Die Ausbildung zur Seniorinnenbetreuerin/Seniorinnenanimateurin oder zum Seniorenbetreuer/ Seniorenanimateur muss zumindest mit 10 ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System) akkreditiert sein und zumindest 144 UE (Unterrichtseinheiten) umfassen.
(7) Beim Personaleinsatz sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere die Bestimmungen des GuKG.
(8) Personen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Pflegefach- und Pflegeassistenz müssen sich im Sinne der § 4 Abs. 2, §§ 63 und 104c GuKG über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der medizinischen und anderen berufsrelevanten Wissenschaften gemäß rechtlicher Vorgaben regelmäßig fortbilden. Über den Besuch ist eine Bestätigung in der Einrichtung bereitzuhalten.
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