(1) Die von Tagesgästen benutzte Eingangsebene muss von der öffentlichen Verkehrsfläche barrierefrei erreichbar sein. Der Zugang muss beleuchtbar sein.
(2) Jede Einrichtung muss barrierefrei und rollstuhlgerecht gestaltet sein und hat folgende Räumlichkeiten aufzuweisen:
1. einen Aufenthaltsraum, der auch als Speiseraum und/oder Raum für Aktivitäten verwendet werden kann, mit einer Fläche von mindestens 25 m². Zusätzlich ist entsprechender Platz für Verkehrsflächen, für notwendige Hilfsmittel und für unterstützende Tätigkeiten von Pflege- und Assistenzpersonen sowie Schränke zur Aufbewahrung von Hilfsmitteln sicherzustellen. In diesem Raum ist auch ein Waschtisch samt Seifen-, Einweghandtuch- und Desinfektionsmittelspender sowie ein an der Wand montierter Abwurfkorb für Einweghandtücher sowie ein Abfallbehälter vorzusehen;
2. eine Kücheneinheit, welche dem Aufenthaltsraum angegliedert sein soll und auch als Trainingsküche zur Erhaltung und Förderung der vorhandenen Ressourcen bei den Tagesgästen genützt werden kann. Die Kücheneinheit ist mit einem Lebensmittelkühlschrank sowie mit Spül- und Aufbewahrungsmöglichkeiten für Kleingeschirr und geeigneten Behältnissen für die Abfallentsorgung auszustatten. Erfolgt in diesem Bereich auch die Reinigung des Geschirrs von Tagesgästen, so ist ein Geschirrspüler mit einem thermischen Desinfektionsprogramm zu verwenden;
3. einen Ruheraum als Einzelraum oder optisch abgetrennten Bereich des Aufenthaltsraumes, mit Ruhegelegenheiten für mindestens 50% der Tagesgäste und Flächen von mindestens 2,5 m² pro Tagesgast für die Möbel der Ruhemöglichkeit. Zusätzlich sind Verkehrsflächen für die Durchführung barrierefreier Transfers (zB das selbstständige Umsetzen vom Rollstuhl auf Bett oder Ruhesessel), Platz für notwendige Hilfsmittel (zB Hebe- und Transporteinrichtungen) sowie Platz für unterstützende Tätigkeiten von Pflege- und Assistenzpersonen sicherzustellen;
4. die erforderliche Anzahl an geschlechtergetrennten WC-Anlagen für die KlientInnen, wobei eine davon barrierefrei und der WC-Sitz universell anfahrbar herzustellen ist, sowie eine getrennte WC-Anlage für das Personal. In allen WC-Anlagen ist ein Waschtisch samt Seifen-, Einweghandtuch- und Desinfektionsmittelspender sowie ein an der Wand montierter Abwurfkorb für Einweghandtücher sowie ein Abfallbehälter vorzusehen;
5. einen rollstuhlgerechten Waschraum mit Dusche und Aufbewahrungsmöglichkeiten für Hygieneartikel. Zum Schmutzwäschetransport sind Wäschesäcke, die verschließbar und reißfest sind, zu verwenden;
6. eine Garderobe mit je nach Anzahl der bewilligten Plätze versperrbaren Garderobenkästen;
7. ein Dienstzimmer, ausgestattet mit Handwaschbecken inklusive Seifen-, Einweghandtuch- und Desinfektionsmittelspender sowie mit einem an der Wand montierten Abwurfkorb für Einweghandtücher sowie einem Abfallbehälter. Ebenso haben ein versperrbarer Medikamentenschrank zur Aufbewahrung allfälliger Bedarfsmedikation und ein Erste-Hilfe-Kasten vorhanden zu sein; sowie
8. dem Bedarf entsprechende Lager- und Abstellräumlichkeiten.
(3) Sofern dies im Hinblick auf Lage und bauliche Gegebenheiten des SeniorInnentageszentrums erforderlich ist, sind entsprechende Vorkehrungen zur Gewährleistung einer angemessenen Raumtemperatur zu treffen.
(4) Sämtliche Sitz- und Liegeflächen im Aufenthalts- und Ruheraum müssen abwischbar und desinfizierbar sein. Herstellerangaben über Desinfektionsmittelverträglichkeit der jeweiligen Oberfläche müssen vorliegen. Die Fußböden sind entsprechend den Hygienerichtlinien auszuführen. Die Eckverbindung zwischen Fußboden und Wand ist mit einer dauerelastischen flüssigkeitsdichten Verfugung herzustellen.
(5) Die von den Tagesgästen regelmäßig benutzten Räume haben eine - dem jeweiligen Stand der Technik - entsprechende Sicherheitsbeleuchtung, Notrufanlage sowie eine Anlage für Telefonie, TV und Internet aufzuweisen.
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