Mit Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit des aus fachlichen Gesichtspunkten erforderlichen Personaleinsatzes und die Einwohnerzahl des Einzugsgebietes sollen mindestens fünf und maximal zwölf Plätze zur Verfügung stehen. Eine Über- oder Unterschreitung ist in begründeten Ausnahmefällen möglich.
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