(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 der Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 72/2020 gelten nur für Neuerrichtungen von SeniorInnentageszentren sowie für Zu- und Umbauten bestehender SeniorInnentageszentren ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden SeniorInnentageszentren können auf Grund der bis dahin erteilten rechtskräftigen Betriebsbewilligungen weitergeführt werden.
(4) Die im § 5 Abs. 1 und 2 geforderten personellen Voraussetzungen müssen in SeniorInnentageszentren, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 72/2020 eine rechtskräftige Betriebsbewilligung besteht, ab 1. Jänner 2021 gegeben sein.
(5) Die im § 5 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2023 normierten Anforderungen müssen ab dem 1. Jänner 2025 erfüllt sein.
(6) §§ 1, 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 2, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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