(1) Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 Burgenländisches Weinbaugesetz 2019, LGBl. Nr. 90/2019, kann durch eine positive Stellungnahme einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt nachgewiesen werden.
(2) Werden Pflanzungen zu Versuchszwecken gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 Burgenländisches Weinbaugesetz 2019, LGBl. Nr. 90/2019, genehmigt, sind zusätzlich die Ergebnisse einer Mikrovinifikation sowie einer sensorischen und analytischen Analyse zu berücksichtigen.
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