(1) Die Gemeinden
Deutsch Kaltenbrunn,
Eltendorf,
Heiligenkreuz im Lafnitztal
Jennersdorf,
Königsdorf,
Minihof-Liebau,
Mogersdorf,
Mühlgraben,
Neuhaus am Klausenbach,
Rudersdorf,
Sankt Martin an der Raab und
Weichselbaum
werden zur besseren Führung der Verwaltungsgeschäfte bei der Besorgung der den Standesämtern obliegenden Aufgaben zu einem Gemeindeverband (Standesamtsverband) vereinigt.
(2) Der Standesamtsverband nach Abs. 1 und der kraft gesetzlicher Anordnung des § 47 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/2018, gebildete Staatsbürgerschaftsverband werden als zusammengeschlossener Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband (§ 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013) geführt.
(3) Der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband führt die Bezeichnung „Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Bezirk Jennersdorf“ und hat seinen Sitz in Jennersdorf.
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