LandesrechtBurgenlandVerordnungenBildung des Standesamtsverbandes Bezirk Jennersdorf und Führung als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband

Bildung des Standesamtsverbandes Bezirk Jennersdorf und Führung als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband

In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Die Gemeinden

Deutsch Kaltenbrunn,

Eltendorf,

Heiligenkreuz im Lafnitztal

Jennersdorf,

Königsdorf,

Minihof-Liebau,

Mogersdorf,

Mühlgraben,

Neuhaus am Klausenbach,

Rudersdorf,

Sankt Martin an der Raab und

Weichselbaum

werden zur besseren Führung der Verwaltungsgeschäfte bei der Besorgung der den Standesämtern obliegenden Aufgaben zu einem Gemeindeverband (Standesamtsverband) vereinigt.

(2) Der Standesamtsverband nach Abs. 1 und der kraft gesetzlicher Anordnung des § 47 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/2018, gebildete Staatsbürgerschaftsverband werden als zusammengeschlossener Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband (§ 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013) geführt.

(3) Der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband führt die Bezeichnung „Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Bezirk Jennersdorf“ und hat seinen Sitz in Jennersdorf.

§ 2

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 112/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.