§ 3 — Bildung des Standesamtsverbandes Eisenstadt und Umgebung und Führung als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband
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(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
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