(1) Narkosewaffen und Narkosemittel dürfen in Wildgehegen oder sonst im Interesse der Jagdwirtschaft oder der Wissenschaft, insbesondere auch zur Bekämpfung von Wildkrankheiten, nur für Zwecke des Lebendfanges einzelner Wildstücke verwendet werden. Das Fleisch des auf diese Weise gefangenen Wildes darf erst unter Einhaltung der Wartefrist, die für das eingesetzte Narkosemittel vorsehen ist, dem Verzehr durch Menschen zugeführt werden.
(2) Der Lebendfang von Wildtieren mit Narkosewaffen und Narkosemitteln ist zumindest eine Woche vorher der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bekanntgabe von Art, der höchstens beabsichtigten Stückzahl, Verwendungszweck und durchführungsberechtigter Person zu melden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise