(1) Als Mindestwerte für die Munition zur Bejagung des Schalenwildes werden folgende Werte für die Auftreffenergie auf 100 m (E 100) in Verbindung mit der jeweiligen Wildart und dem Körpergewicht in aufgebrochenem Zustand festgelegt:
1. für Schalenwild bis 50 kg mindestens
1.000 Joule;
2. für Schalenwild bis 75 kg mindestens
2.000 Joule;
3. für Schalenwild bis 100 kg mindestens
2.500 Joule;
4. für Schalenwild über 100 kg mindestens
3.000 Joule.
Bei Schalenwild über 100 kg hat zudem das Kaliber mindestens 7 mm zu betragen. Für die Bejagung von Raubzeug ist Feuerwaffenmunition mit Deformationsgeschossen oder Zerlegungsgeschossen zu verwenden. Vollmantel bzw. formstabile Geschosse sind verboten.
(2) Für die Abgabe von Fangschüssen mit Faustfeuerwaffen hat die Auftreffenergie (EO) mindestens 500 Joule und der Kaliberdurchmesser mindestens 9 mm zu betragen.
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