(1) Bei der Verwendung von Fallen ist die Art des Köders und der Falle auf die zu fangende Wildart abzustimmen.
(2) Die Verwendung von sofort tötenden Fallen (zB Prügelfallen, Scherenfallen und Abzugeisen) kann von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden. Die Bewilligung darf nur zum Fangen von Haarraubwild in der Zeit von November bis einschließlich Februar für einen örtlich begrenzten Bereich erteilt werden und ist mit längstens der Dauer der Jagdperiode zu befristen.
(3) Bei Abzugeisen ist die Erteilung einer Bewilligung nur an solche Personen gestattet, die ihre Befähigung zur Jagd mit Fallen durch eine Bestätigung der Burgenländischen Landesregierung über den erfolgreichen Abschluss eines Kurses für Fallenstellerinnen und Fallensteller nachweisen.
(4) Der Kurs für Fallenstellerinnen und Fallensteller hat mindestens sechs Stunden zu umfassen und hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen. Die Teilnahme ist nur für Besitzerinnen und Besitzer einer gültigen Jagdkarte des Bundeslandes Burgenland möglich.
(5) Im theoretischen Teil sind Fallenkunde (Ausstattung, Funktion, Verwendungsmöglichkeit etc.) und die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Abzugeisen zu vermitteln. Der praktische Teil hat die Auswahl der Abzugeisen für die zu fangenden Haarraubwildarten und das richtige Aufstellen von Abzugeisen und Warnzeichen zu enthalten. Über die erfolgreiche abgelegte Prüfung nach Besuch des Kurses für Fallenstellerinnen und Fallensteller ist von der Burgenländischen Landesregierung eine Bestätigung auszustellen.
(6) Die Prüfung wird von einer Bediensteten oder einem Bediensteten des Amtes der Landesregierung sowie einer fachkundigen Person, die eine Burgenländische Jagdkarte innehat, abgenommen.
(7) Für die Durchführung des Kurses für Fallenstellerinnen und Fallensteller und die Abnahme der Prüfung ist eine Gebühr in der Höhe von 70 Euro zu entrichten. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Prüfungswiederholung ist der Kurs nicht mehr verpflichtend. Die Prüfungsgebühr beträgt dann 45 Euro.
(8) Abzugeisen sind vor dem erstmaligen Aufstellen in der jeweiligen Jagdperiode den von der Landesregierung namhaft gemachten jeweiligen Organen zur Überprüfung vorzuweisen. Diese Organe haben nach Feststellung der Eignung an einem der beiden Fangbügel eine Prüfnummer einzustanzen, die aus dem Buchstaben B für Burgenland, der Nummer 1 bis 7 in der Reihenfolge für die Jagdbezirke Neusiedl am See, Eisenstadt, Mattersburg, Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf, nach dem Trennstrich einer fortlaufenden Nummer als Besitzernummer und nach einem Schrägstrich der Jahreszahl der Überprüfung besteht.
(9) Nicht mehr funktionsfähige Abzugeisen sind, wenn ihre Weiterverwendung beabsichtigt ist, innerhalb von zwei Monaten wieder in Stand zu setzen und neuerlich zur Überprüfung vorzulegen. Entspricht das Abzugeisen noch immer nicht den Anforderungen, ist die eingestanzte Kennzahl zu entfernen. Hievon ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Die Weiterverwendung derartiger Abzugeisen ist verboten.
(10) Aufgestellte Abzugeisen sind nach oben zu verblenden (Greifvogelschutz).
(11) Auf das Vorhandensein von Abzugeisen ist durch Anbringen von Warnzeichen aufmerksam zu machen; diese müssen leicht wahrnehmbar und erkennbar sein und sind mit dem Entfernen der aufgestellten Fangeisen zu beseitigen.
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