(1) Jagdhunde müssen jene Eigenschaften besitzen, die erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb, soweit ein solcher nur unter Heranziehung von Jagdhunden gewährleistet ist, sicherzustellen. Sie müssen daher befähigt sein, in Befolgung der Befehle ihrer Führerin oder ihres Führers das Wild sicher aufzuspüren und das kranke, angeschweißte oder erlegte Wild rasch zustande zu bringen. Die für das jeweilige Revier gemeldeten Jagdhunde (§ 92 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017) müssen verfügbar sein.
(2) Die Eigenschaften gemäß Abs. 1 sind durch eine einmalige Ablegung einer Brauchbarkeitsprüfung nachzuweisen. Diese Brauchbarkeitsprüfung muss durch fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer abgenommen werden und sich inhaltlich auf den Nachweis der Eignung erstrecken.
(3) Erfolgreich abgelegte Brauchbarkeitsprüfungen, die durch die Landesregierung oder durch von ihr beauftragte Dritte auf Grund der Prüfungsordnung ( Anlage 1 ) abgenommen werden, gelten als Nachweis der Eignung. Eine Eignung ist trotz der Prüfung nicht mehr gegeben, wenn der Jagdhund durch Verletzung, Krankheit oder hohes Alter die Leistungsfähigkeit auf Dauer verloren hat. Im Zweifel ist die Leistungsfähigkeit durch ein kynologisches Gutachten durch die oder den Jagdausübungsberechtigten, die oder der zur Bereithaltung gemäß § 92 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, verpflichtet ist, nachzuweisen.
(4) Leistungsprüfungen, die vom Österreichischen Jagdgebrauchshundeverband (ÖJGV) oder von einem vom ÖJGV anerkannten Zucht- oder Jagdhundeprüfungsverein abgenommen wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als Nachweis der Eignung anzuerkennen.
(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 20/2024)
(6) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 20/2024)
(7) Die Kosten der Brauchbarkeitsprüfung werden durch Nenngelder, welche die Eigentümer der Hunde vor der Prüfung zu entrichten haben, gedeckt. Die Höhe des Nenngeldes beträgt 70 Euro.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise