§ 2 Reinrassigkeit und Alter von Jagdhunden; Meldepflichten — Einsatz von Jagdhunden, Fallen und Munition bei der Ausübung der Jagd sowie Kennzeichnung von Wildschutzgebieten
Rückverweise
(1) Jagdhunde müssen
1. reinrassig sein; die Reinrassigkeit ist durch einen vom Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) oder vom Federation Cynologique Internationale (FCI) anerkannten Abstammungsnachweis mit einer Eintragung in das Österreichische Hundezuchtbuch zu belegen oder die Jagdhunderasse muss vom Österreichischen Jagdgebrauchshundeverband (ÖJGV) anerkannt und betreut werden;
2. einer der nachstehend angeführten Jagdhundegruppen angehören:
a) Vorstehhunde
b) Schweißhunde
c) Stöberhunde
d) Erdhunde
e) Brackierhunde
f) Apportierhunde.
(2) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat den Tod oder den Verlust der Leistungsfähigkeit eines Jagdhundes, zu dessen Bereithaltung sie oder er gemäß § 92 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, verpflichtet ist, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden. Das Höchstalter wird durch die erforderliche Leistungsfähigkeit begrenzt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden