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Einsatz von Jagdhunden, Fallen und Munition bei der Ausübung der Jagd sowie Kennzeichnung von Wildschutzgebieten
Anl. 2
Anl. 2
In Kraft seit 16. April 2024
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Anl. 2 — Einsatz von Jagdhunden, Fallen und Munition bei der Ausübung der Jagd sowie Kennzeichnung von Wildschutzgebieten
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Anlage 2 LGBl. Nr. 20/2024
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