Auf Antrag der nachstehenden Gemeinden wird gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dieser Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):
1. Baubewilligung und Benützungsbewilligung in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist. Die Übertragung bezieht sich auf den ganzen Bau, wenn auch nur ein Teil des Baues der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt;
2. Baubewilligung und Benützungsbewilligung für Bauten in Grünflächen (§ 16 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes);
3. Bauplatzerklärung den Fällen der Z 1 und 2, soweit eine solche im Zeitpunkt des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung noch nicht vorhanden ist;
4. Durchführung aller baubehördlichen Verfahren und aller in der Bgld. Bauordnung normierten Maßnahmen bei mangelhafter und nicht bewilligter Bauführung sowie bei Baugebrechen in den Angelegenheiten nach Z 1 bis 3.
Angelegenheiten der Gemeinden Donnerskirchen (bezieht sich nur auf Bauten im Grünland), Großhöflein, Hornstein, Klingenbach, Leithaprodersdorf, Müllendorf, Neufeld an der Leitha, Oslip, Purbach am Neusiedler See, Steinbrunn, Stotzing, Wulkaprodersdorf und Zillingtal
auf die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung;
Angelegenheiten der Gemeinden Bocksdorf, Großmürbisch, Heiligenbrunn, Inzenhof, Kleinmürbisch, Neuberg im Burgenland, Neustift bei Güssing, Stegersbach, Stinatz, Strem, Tschanigraben und Wörterberg
auf die Bezirkshauptmannschaft Güssing;
Angelegenheiten der Gemeinden Eltendorf, Heiligenkreuz im Lafnitztal, Minihof-Liebau und Neuhaus am Klausenbach
auf die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf;
Angelegenheiten der Gemeinden Bad Sauerbrunn, Draßburg, Neudörfl, Pöttelsdorf, Pöttsching, Rohrbach bei Mattersburg, Schattendorf, Sieggraben, Wiesen und Zemendorf-Stöttera
auf die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg;
Angelegenheiten der Gemeinden Apetlon, Bruckneudorf, Gattendorf, Mönchhof, Neudorf, Potzneusiedl, Weiden am See und Winden am See
auf die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See;
Angelegenheiten der Gemeinden Deutschkreutz, Draßmarkt, Frankenau-Unterpullendorf, Großwarasdorf, Horitschon, Kobersdorf, Lackenbach, Lackendorf, Lockenhaus, Mannersdorf an der Rabnitz, Markt Sankt Martin, Neckenmarkt, Neutal, Nikitsch, Pilgersdorf, Piringsdorf, Ritzung, Steinberg-Dörfl, Unterfrauenhaid, Unterrabnitz-Schwendgraben und Weppersdorf
auf die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf;
Angelegenheiten der Gemeinden Bernstein, Deutsch Schützen-Eisenberg, Hannersdorf , Kemeten (bezieht sich nur auf Bauten im Grünland), Litzelsdorf, Loipersdorf-Kitzladen, Mariasdorf, Markt Allhau, Markt Neuhodis, Obersdorf im Burgenland, Oberwart, Riedlingsdorf (bezieht sich bei Riedlingsdorf nur auf Bauten in Grünflächen), Schachendorf, Stadtschlaining, Unterwart, Weiden bei Rechnitz, Wiesfleck und Wolfau
auf die Bezirkshauptmannschaft Oberwart.
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