Vorwort
§ 1
§ 1 Schutzgebietsgrenzen
(1) Teile der Katastralgemeinden Allersdorf, Allersgraben, Althodis, Altschlaining, Bergwerk, Bernstein, Bubendorf, Deutsch Gerisdorf, Glashütten bei Langeck, Glashütten bei Schlaining, Goberling, Grodnau, Günseck, Hammerteich, Hochstraß, Holzschlag, Kogl, Langeck, Lebenbrunn, Lockenhaus, Mariasdorf, Markt Neuhodis, Mönchmeierhof, Neumarkt im Tauchental, Neustift bei Schlaining, Oberkohlstätten, Pilgersdorf, Podgoria, Rauhriegel, Rechnitz, Redlschlag, Rettenbach, Rumpersdorf, Salmannsdorf, Stadtschlaining, Steinbach, Stuben, Unterkohlstätten und Weiden bei Rechnitz, einschließlich der Einzelobjekte Kirche Deutsch Gerisdorf, Kirche Glashütten bei Schlaining, Kirche Lockenhaus, Kirche Neumarkt im Tauchental, Kirche Salmannsdorf, Kirche Steinbach, Burg Schlaining und Puhr- und Redlschlagstollen in Bernstein werden zum „Europaschutzgebiet Bernstein-Lockenhaus-Rechnitz“ erklärt.
(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Bernstein-Lockenhaus-Rechnitz“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Bernstein-Lockenhaus-Rechnitz“.
(4) In Anlage 3, bestehend aus 16 Detailplänen (01 - 16) im Maßstab 1 : 5 000 und einem Übersichtsplan (Blattschnitt), erfolgt die deklarative planliche Darstellung des „Europaschutzgebietes Bernstein-Lockenhaus-Rechnitz“.
§ 2
§ 2 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Durch die gegenständliche Verordnung werden die Bestimmungen der im Gebiet gemäß § 1 bereits bestehenden Schutzgebietsverordnungen und der Schutzgebietsverordnungen, die in diesem Gebiet als Landesgesetze gelten, sowie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet, BGBl. Nr. 225/1959, nicht berührt.
§ 3
§ 3 Schutzzweck
Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Arten gemäß § 4.
§ 4
§ 4 Schutzgegenstand
Schutzgegenstand (* = prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, sind:
Lebensraumtypen:
3140 Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen
6130 Schwermetallrasen ( Violetalia calaminariae )
6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien ( Festuco-Brometalia ) (* besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
6510 Magere Flachland-Mähwiesen ( Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis )
8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9110 * Hainsimsen-Buchenwald ( Luzulo-Fagetum )
9130 Waldmeister-Buchenwald ( Asperulo-Fagetum )
91E0 * Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior ( Alno-Padion , Alnion incanae , Salicion albae )
91L0 Illyrische Eichen-Hainbuchenwälder ( Erythronio-Carpinion )
91M0 Pannonisch-balkanische Zerreichen- und Traubeneichenwälder
Tierarten:
Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros)
Mopsfledermaus ( Barbastella barbastellus )
Bechsteinfledermaus ( Myotis bechsteinii )
Kleines Mausohr ( Myotis blythii )
Wimperfledermaus ( Myotis emarginatus )
Großes Mausohr ( Myotis myotis )
Fischotter ( Lutra lutra )
Alpenkammmolch ( Triturus carnifex )
Großer Eichenbock ( Cerambyx cerdo )
Hirschkäfer ( Lucanus cervus )
* Russischer Bär ( Euplagia quadripunctaria , Callimorpha quadripunctaria )
Hecken-Wollafter ( Eriogaster catax )
Großer Feuerfalter ( Lycaena dispar )
Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling ( Phengaris nausithous , Maculinea nausithous )
Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling ( Phengaris teleius , Maculinea teleius )
Große Quelljungfer ( Cordulegaster heros )
Grüne Flussjungfer ( Ophiogomphus cecilia )
Pflanzenarten:
Grünspitz-Streifenfarn ( Asplenium adulterinum )
Große Küchenschelle ( Pulsatilla grandis )
§ 5
§ 5 Maßnahmen zur Erreichung des Schutzzweckes
Die Landesregierung hat entsprechende Maßnahmen zu setzen, um einen günstigen Erhaltungszustand der in § 4 aufgelisteten Lebensraumtypen und Arten zu bewahren, zu entwickeln oder gegebenenfalls wiederherzustellen. Die näheren Ausführungen sind im Managementplan gemäß § 22c Abs. 3 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020, festzulegen. Die Landesregierung kann zur Umsetzung der Maßnahmen auch Vereinbarungen abschließen und/oder Förderungen gewähren (§ 4 Abs. 3 NG 1990).
§ 6
§ 6 Bewilligungen
(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Pläne und Projekte bewilligen, wenn im Zuge einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 22e NG 1990 festgestellt wird, dass diese das „Europaschutzgebiet Bernstein-Lockenhaus-Rechnitz“ in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich oder nachhaltig im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 beeinträchtigen werden.
(2) Die Landesregierung kann bei Vorliegen von wesentlichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 Bewilligungen nur unter Anwendung des § 22d Abs. 2 bis 6 NG 1990 erteilen.
§ 7
§ 7 Nutzung
(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 3 nicht entgegensteht.
(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.
(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig:
1. auf den unter https://geodaten.bgld.gv.at kenntlich gemachten und in § 4 angeführten Waldlebensraumtypen mit autochthonem und standortgerechtem Pflanzmaterial;
2. auf den sonstigen Flächen zusätzlich mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen.
(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.
§ 8
§ 8 Umsetzungshinweis
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, umgesetzt.
§ 9
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Anlagen 2 und 3 gemäß § 1 Abs. 3 und 4 werden gemäß § 6 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 17/1991, kundgemacht und sind für die Dauer der Wirksamkeit der Verordnung bei der für die Vollziehung des NG 1990 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
(3) § 1 Abs. 2, §§ 4, 5, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.