§ 3 § 3 — Europaschutzgebiet Neusiedler See - Nordöstliches Leithagebirge
Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Arten gemäß § 4.
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