Durch die gegenständliche Verordnung werden die Bestimmungen der im Gebiet gemäß § 1 bereits bestehenden Schutzgebietsverordnungen und der Schutzgebietsverordnungen, die in diesem Gebiet als Landesgesetze gelten, sowie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet, BGBl. Nr. 225/1959, nicht berührt.
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