(1) Die Verordnung LGBl. Nr. 73/2012 tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden 1. Jänner in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 6 Bgld. Verlautbarungsgesetz 1990, LGBl. Nr. 17/1991, kundgemacht und sind für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der bei der Gemeinde Rohr im Burgenland und bei der Gemeinde Heugraben, bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing und bei der für Gemeindewesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kund machung sind sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
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