LandesrechtBurgenlandVerordnungenÄnderung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Rohr im Burgenland und Heugraben

Änderung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Rohr im Burgenland und Heugraben

In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Rohr im Burgenland und Heugraben wird nach Maßgabe des § 2 geändert.

§ 2

§ 2

(1) Die neue Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Rohr im Burgenland (KG 31041 Rohr im Burgenland) und Heugraben (KG 31019 Heugraben) verläuft im ersten Teilbereich ausgehend vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 6321 der KG Rohr im Burgenland jeweils geradlinig über die Grenzpunkte der KG Rohr im Burgenland Nr. 15328 und Nr. 15305 bis zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 6319 der KG Rohr im Burgenland, sowie im zweiten Teilbereich zwischen den Gemeinden Rohr im Burgenland (KG 31041 Rohr im Burgenland) und Heugraben (KG 31019 Heugraben) weiter ausgehend vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 7888 der KG Rohr im Burgenland jeweils geradlinig über den Grenzpunkt der KG Heugraben Nr. 12750, 12749, 12717, 12718, 12719, 12720, 12721, weiter über die Grenzpunkte der KG Rohr im Burgenland Nr. 15265, 15266, 15256, 15267, 15268, 15269 und weiter über den Grenzpunkt der KG Heugraben Nr. 13353, weiter über den Grenzpunkt der KG Rohr im Burgenland Nr. 15270 bis zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 8981 der KG Rohr im Burgenland, sowie weiter zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 8857 der KG Rohr im Burgenland, jeweils geradlinig über den Grenzpunkt der KG Heugraben Nr. 12722 über die Grenzpunkte der KG Rohr im Burgenland Nr. 136, 8859, 8860 bis zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 8982 der KG Rohr im Burgenland.

(2) Der neue Grenzverlauf und die Koordinaten der Grenzpunkte, die im Gauß-Krüger-System berechnet und im Koordinatenverzeichnis des Amtes der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 4b - Hauptreferat Agrartechnik, ausgewiesen sind, sind in der Anlage 1 ersichtlich.

§ 3

§ 3

(1) Die Verordnung LGBl. Nr. 73/2012 tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden 1. Jänner in Kraft.

(2) Die im § 2 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 6 Bgld. Verlautbarungsgesetz 1990, LGBl. Nr. 17/1991, kundgemacht und sind für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der bei der Gemeinde Rohr im Burgenland und bei der Gemeinde Heugraben, bei der Bezirkshauptmannschaft Güssing und bei der für Gemeindewesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kund machung sind sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.