LandesrechtBurgenlandVerordnungenAngelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden Stoob und Neutal auf die Landesregierung

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden Stoob und Neutal auf die Landesregierung

In Kraft seit 01. Oktober 2011
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Stoob und Neutal auf die Landesregierung übertragen:

1. die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten und

2. die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft.