§ 2 — Bestimmung des Straßenverlaufes der B 50, Änderung des Straßenverlaufes der L 209 und Verlängerung der L 313
Rückverweise
(1) Im Einzelnen ist der Verlauf der neuen Straßentrassen aus der beim Amt der Burgenländischen Landesregierung aufliegenden Planunterlage (Zl. 5-V-A1651/305-2011) zu ersehen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist diese Planunterlage auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
(2) Die neuen Straßen und Straßenabschnitte sind ab der Verkehrsfreigabe durch die Landesstraßenverwaltung öffentliche Straßen und ab diesem Zeitpunkt dem Gemeingebrauch gewidmet.
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