(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden 1. Jänner in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 6 Bgld. Verlautbarungsgesetz 1990 kundgemacht und ist für die Dauer ihrer Wirksamkeit bei der Gemeinde Antau, bei der Marktgemeinde Wulkaprodersdorf, bei der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg, bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung und bei der für Gemeindewesen zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung ist sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.
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