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Verordnungen
Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung
§ 2
§ 2
In Kraft seit 17. Juni 1986
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§ 2 — Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung
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Diese Verordnung tritt mit 17. Juni 1986 in Kraft.
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