LandesrechtBurgenlandVerordnungenVerbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung

Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung

In Kraft seit 17. Juni 1986
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung an der Fleischgewinnung dienenden Tiere (z. B. Schweine- oder Kälbermast) ist verboten, soweit der Grenzwert Caesium 137 plus Caesium 134 1 nci pro Kilogramm Molke bzw. Magermilch überschritten wird.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 17. Juni 1986 in Kraft.