Vorwort
§ 1
§ 1
Die Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung an der Fleischgewinnung dienenden Tiere (z. B. Schweine- oder Kälbermast) ist verboten, soweit der Grenzwert Caesium 137 plus Caesium 134 1 nci pro Kilogramm Molke bzw. Magermilch überschritten wird.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 17. Juni 1986 in Kraft.