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Burgenland
Verordnungen
Entschädigung für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung
§ 2
§ 2
In Kraft seit 01. Juli 2023
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§ 2 — Entschädigung für die Mitbenützung von Kanälen durch die Landesstraßenverwaltung
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(Anm.: aufgehoben mit LGBl. Nr. 2/2023).
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