Als geeignete Netze im Sinne des § 6 Abs. 11 Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/2008, gelten Netze mit einer Fadenbreite von mindestens 1 mm und einer Maschenweite von mindestens 25 x 25 mm und maximal 30 x 30 mm. Bei gleichseitigen Dreiecken oder Vielecken sind Netze mit einer Maschenweite von mindestens 625 mm² und maximal 900 mm² zu verwenden.
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