Eignungskriterien für Netze zur Stareabwehr
Vorwort
§ 1
§ 1 Geeignete Netze
Als geeignete Netze im Sinne des § 6 Abs. 11 Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/2008, gelten Netze mit einer Fadenbreite von mindestens 1 mm und einer Maschenweite von mindestens 25 x 25 mm und maximal 30 x 30 mm. Bei gleichseitigen Dreiecken oder Vielecken sind Netze mit einer Maschenweite von mindestens 625 mm² und maximal 900 mm² zu verwenden.
§ 2
§ 2 Geeignete Weise
Als eine für die Stareabwehr geeignete Weise im Sinne des § 6 Abs. 11 Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/2008, gilt das fachgemäße Anbringen der Netze, sodass ein Einfliegen bzw. Einkriechen von Vögeln und Kleinsäugern verhindert wird. Die Verpflichteten im Sinne des § 6 Abs. 11 Bgld.
Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/2008, haben mindestens alle 14 Tage die eingenetzten Rebflächen zu begehen und zu kontrollieren. Dabei ist die sachgerechte und stabile Montage der Netze zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
§ 3
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.