LandesrechtBurgenlandVerordnungenEuropaschutzgebiet Nickelsdorfer Haidel

Europaschutzgebiet Nickelsdorfer Haidel

In Kraft seit 01. Juli 2008
Up-to-date

§ 1

§ 1 Schutzgebietsgrenzen

(1) Das Naturschutzgebiet Nickelsdorfer Haidel (Verordnung vom 21. Feber 1979, LGBl. Nr. 29/1979) wird zum „Europaschutzgebiet Nickelsdorfer Haidel“ erklärt.

(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Nickelsdorfer Haidel“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.

(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 2 500 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Nickelsdorfer Haidel“.

§ 2

§ 2 Schutzzweck

Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Pflanzenarten gemäß § 3.

§ 3

§ 3

Schutzgegenstand

Schutzgegenstand (* = prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, sind:

Lebensraumtypen:

6240 * Subpannonische Steppen-Trockenrasen

6510 Magere Flachland-Mähwiesen ( Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis )

Pflanzenarten:

* Waldsteppen-Beifuß ( Artemisia pancicii )

Große Küchenschelle ( Pulsatilla grandis )

§ 4

§ 4

Nutzung

(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.

(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.

(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist mit nicht-invasiven Baumarten, die in Europa oder dem Mittelmeerraum autochthon vorkommen, weiterhin zulässig.

(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.

§ 5

§ 5 Umsetzungshinweise

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22 .07. 1992  S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und die Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, umgesetzt.

§ 6

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 und 3, §§ 2, 3, 4 und 5 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anlage 2

Anl. 2